Rezeptpflicht

Ob ein Arzneimittel rezeptpflichtig (verschreibungspflichtig) ist, regelt das Arzneimittelgesetz (AMG) in § 48. Rezeptpflichtige Arzneimittel dürfen in der Apotheke nur ausgehändigt werden, wenn ein ärztliches oder zahnärztliches Rezept vorliegt. Die Wirkstoffe, die der Rezeptpflicht unterliegen, sind in der Arzneimittelverschreibungsverordnung aufgelistet. Die Verschreibungspflicht dient dem Schutz des Patienten, da damit ein sachgerechter Umgang gewährleistet werden kann. Arzneimittel sind zum Beispiel verschreibungspflichtig, wenn:

  • die Anwendung ohne ärztliche Kontrolle gefährlich sein kann,
  • sie häufig und in starkem Maße missbräuchlich verwendet werden oder
  • sie neu auf dem Markt sind und eventuell noch unbekannte Wirkungen oder Nebenwirkungen hervorrufen könnten.

Sehr stark wirksame Arzneimittel wie zum Beispiel morphinhaltige Tabletten müssen auf einem speziellen Betäubungsmittel-Rezept verordnet werden. Diese Rezepte kann die Ärztin oder der Arzt nur über die Bundesopiumstelle im Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) beziehen.

Nicht rezeptpflichtige Arzneimittel werden oft auch als „OTC-Präparate“ bezeichnet. „OTC“ steht für die englische Bezeichnung „over the counter“, also „über die Verkaufstheke“. OTC-Präparate erhält man auch ohne Rezept in der Apotheke. Versicherte der Gesetzlichen Krankenversicherung bekommen nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel nur in besonderen Ausnahmefällen zu Lasten der Kasse. Auch ohne Rezeptpflicht sind OTC-Präparate gut wirksame Arzneimittel mit Neben- und Wechselwirkungen. Vor der Einnahme empfiehlt sich immer eine Beratung durch die Ärztin oder den Arzt oder durch die Apotheke.